RÜCKNAHMEAUTOMATEN ROLLEN
Seit dem 1. Mai 2006 sind Händler mit einer Verkaufsfläche mehr als 200 qm verpflichtet, sämtliche Einweggetränkeverpackungen der Materialien, die sie im Sortiment führen (PET, Glas oder Dosen), vom Kunden zurückzunehmen. Die Rücknahme der Verpackung hat die Verpflichtung zur Folge, 25 Eurocent Pfand auszuzahlen. Dies gilt für von Händlern selbst in Verkehr gebrachte Gebinde ebenso wie für fremde Gebinde. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen für Bier, kohlensäurehaltige Mineralwasser und Erfrischungsgetränke ist zum 01. Januar 2003 in Kraft getreten. Ab dem 1. Mai 2006 wird diese Pfandpflicht u.a. auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke, aromatisierte Wässer und alkoholische Mischgetränke ausgeweitet. Gemeint sind z.B. Eistees, Fitnessgetränke oder Alkopops, in PET-Verpackungen, Glasflaschen oder Dosen. Vom neuen Einwegpfand ausgenommen sind weiter Wein, Fruchtsaft, Milch und Spirituosen. Auch Verpackungen, die laut Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft gelten wie Getränkekartons, sind weiter pfandfrei.